Unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen sowie zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen, deren jederzeitige Änderung uns vorbehalten bleibt. Abweichungen oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Änderungen aus Gründen der Veränderung von Qualität, Material, Ausführung, Sicherheit sowie Druckfehler behalten wir uns vor. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma HWP Engineering GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Alle Preise verstehen sich bei Inlandsverkäufen stets zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
MASCHINEN-Aufträge gelten erst nach und NUR entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausstellung einer Rechnung an den Vertragspartner als angenommen.
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Teillieferungen sind zulässig. Artikel, die bei der Bestellung nicht lieferbar sind, werden automatisch zur Nachlieferung vorgemerkt. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, z. B. Streik, Rohstoffmangel, Krieg, behördliche Maßnahmen, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs und andere, durch uns nicht zu vertretende Umstände, die bei uns oder den Zulieferern eintreten, entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtungen und ohne Gewährung von Schadenersatz einzustellen. Für eine durch unseren Vorlieferanten verschuldete Verzögerung oder Lieferungsunfähigkeit können wir in keinem Falle irgendwelche Ansprüche anerkennen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5% und höchstens 10% des Brutto- Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Falls eine Anzahlung vereinbart ist, ist diese vor Fabrikationsbeginn zu leisten und die Lieferfrist beginnt erst mit Erhalt der Anzahlung.
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Generell erfolgt die Lieferung ausschließlich AB WERK zuzüglich Transportkosten. Verpackungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die Gefahr. Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Lieferers während der normalen Arbeitszeit statt.
Wird keine besondere Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten vereinbart, so ist für die Prüfungen die im Lieferwerk bestehende allgemeine Praxis maßgeblich.
Exportsendungen erfolgen AB WERK, unverpackt. Verpackungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Verschlag oder seemäßige Verpackung = geschlossene Holzkiste stets zusätzlich zu Lasten des Käufers.
Zusätzlich zu Pos. 7 (Zahlung) ist für alle Exportgeschäfte auch ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv zulässig. Alle Bankgebühren zu Lasten des Bestellers oder Käufers.
Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, nur nach vorheriger positiver Bonitätsprüfung. I.a. per Vorkasse mit Anzahlung bei Bestellung. Anderweitige Abzüge werden nicht anerkannt und in jedem Falle nachgefordert. Ebenso werden Differenzen aus Zahlungen ungeachtet des Entstehungsgrundes von uns nachgefordert. Berechtigte Nachlässe werden mit Gutschriftsanzeige ausdrücklich anerkannt.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen, sowie eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von mindestens EURO 150,-- zu berechnen. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen werden alle Forderungen des Lieferers sofort zur Zahlung fällig.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vor erfolgter Bezahlung aller Forderungen darf der Besteller oder Empfänger die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Bei Gefährdung unseres Eigentums ist der Besteller und Empfänger verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen. Kosten für Interventionen und Warenrücknahme hat der Besteller zu tragen. Ist die Ware zum Weiterverkauf bestimmt, verpflichtet sich der Besteller gegenüber seinem Kunden, ebenfalls den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung zu unseren Gunsten geltend zu machen. Die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung gilt in dem Augenblick der Entstehung in Höhe unseres Anspruches als an uns abgetreten. Bei Eingang einer solchen Forderung ist der Erlös an uns sofort abzuführen bzw. bis zur Fälligkeit als unser Eigentum zu verwalten.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorzulegen. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht! Bei Lieferungen ins Ausland hat der Besteller bzw. Käufer die Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferers zu achten, ggfs. ähnliche Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen. Der Besteller bzw. Käufer trägt alle Kosten, die uns durch Wiederinbesitznahme aufgrund des vorbehaltenen Eigentums entstehen.
Wir leisten für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr und zwar für die Dauer von einem Jahr bei Neumaschinen bzw. 6 Monaten bei Gebrauchtmaschinen, indem wir zu Recht beanstandete Teile nach freier Einsendung komplett mit einer Fehlerbeschreibung und Angabe der Maschinen-Nummer sowie eine Kopie der Rechnung kostenlos ersetzen.
Ein Vorabtausch ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von HWP Engineering GmbH über. Ausnahmen hiervon bilden Motoren und Fremdfabrikate, bei denen die Gewährleistung des betreffenden Lieferwerkes gilt (i.d.R.: 6 Monate). KEINE Gewährleistung übernehmen wir für:
Mängelrügen jeglicher Art müssen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt vom Besteller oder Empfänger bei uns schriftlich unter Angabe der Rechnungsnummer geltend gemacht werden. Die beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zurückgesandt werden. Es bleibt uns vorbehalten, für begründete Mängel entweder durch Instandsetzung oder Ersatzleistung aufzukommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller oder Empfänger nach Verständigung mit dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Rückgabe oder Umtausch fest bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht möglich. Rücksendungen können nur unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum bearbeitet werden, und wir erlauben uns, 10% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Nur dann kann Gutschrift zum berechneten Wert erfolgen. Waren, die nach Rechnungsdatum älter als 12 Monate sind, können nicht mehr zur Gutschrift bzw. zum Umtausch angenommen werden. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferer dem Besteller bzw. Empfänger keinen Schadenersatz zu leisten hat für Gewinnentgang oder Folgeschäden!
Bei Rücktritt vom Kaufvertrag, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, werden 20% des Brutto- Warenwertes als pauschalierter Schadenersatz fällig. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sonderanfertigung ist nur innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung möglich. Dem Abnehmer wird vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Angebote, Aufträge, Konstruktionsmuster, -entwürfe und -zeichnungen werden grundsätzlich nicht bekanntgegeben. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Art von Dokumenten und Gegenständen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen herauszugeben.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, an der Aufstellung einer Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die neu zu errichtende Bestimmung gilt für bereits abgeschlossene und künftige Geschäfte.
Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.